AGB

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Stand: 1. Januar 2022

1.0. Das Inkassounternehmen übernimmt die Beitreibung voraussichtlich unbestrittener oder bereits titulierter Forderungen in Vollmacht des Auftraggebers. Eine Vollmacht ist nach Aufforderung in jedem Fall zu erteilen.

1.1. Mitgliedsbeiträge werden nicht erhoben.

2.0. Der Auftraggeber ist verpflichtet, erforderliche Schriftstücke und Beweismittel auf Anforderung an das Inkassounternehmen auszuhändigen. Ferner müssen Zahlungseingänge des Schuldners umgehend mitgeteilt werden.

2.1. Im Falle der Verletzung dieser Obliegenheiten ist das Inkassounternehmen berechtigt, alle Mandate des Auftraggebers für diesen kostenpflichtig niederzulegen und die Vergütung nach Maßgabe der Ziff. 7.1. zu verlangen sowie die Vergütung nebst Kosten zu Punkt 7.2. Die Einhaltung der Pflichten liegt alleine im Interesse des Auftraggebers.

3.0. Der einzelne Einziehungsauftrag wird dem inkassounternehmen zunächst für ein Jahr unter Ausschluss des Kündigungsrechtes erteilt, damit das Inkassounternehmen wirksam tätig werden kann. Ansonsten kann eine Kündigung nach Ablauf des Jahres erfolgen. Das Inkassounternehmen kann einer Kündigung widersprechen, wenn es nachweist, dass es bereits von dem Schuldner Zahlungen erhalten hat oder in absehbarer Zeit erhalten wird.

3.1. Der Auftrag endet dann entweder

- mit der restlosen Befriedigung durch Realisierung der Forderung für Hauptsache, Zinsen und Kosten oder

- durch Kündigung des Auftrages oder

- durch Erklärung des Inkassounternehmens, dass eine Realisierung weder vorgerichtlich noch im gerichtlichen Mahn- und Vollstreckungsverfahren erfolgen konnte.

3.2. Im Falle der Kündigung des Auftrages steht dem inkassounternehmen ein Abrechnungszeitraum von zwei bis drei Monaten zu, da sich erforderliche Schriftstücke etc. noch bei Behörden oder Bevollmächtigten befinden können.

4.0. Die Abrechnung der eingehenden Beträge erfolgt nach der gesetzlichen Bestimmung des § 367 BGB. Danach sind die eingehenden Beträge zunächst auf die gesamten Kosten, danach auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptforderung zu verrechnen.

4.1. Das Inkassounternehmen ist berechtigt, über seinen Anteil sofort zu verfügen oder, sollte Zahlung an den Auftraggeber erfolgen, diesen einzufordern.

5.0. Die Einziehung von untitulierten und unbestrittenen Forderungen erfolgt gegen eine Erfolgsprovision von 10 % der Hauptforderung.

5.1. Die Einziehung bereits titulierter bzw. ausgeklagter Forderungen erfolgt gegen eine Erfolgsprovision von 35 % der Forderung, wie diese bei Übergabe an das Inkassounternehmen valutiert.

5.2. Das Inkassounternehmen ist berechtigt und verpflichtet, die dem Auftraggeber durch die Bearbeitung entstehenden Kosten in dessen Namen gegen den Schuldner geltend zu machen und einzuziehen.

5.3. Die Bearbeitungsvergütung des Inkassoinstitutes ist vom Schuldner als Verzugsschaden des Auftraggebers zu tragen und wird im Namen des Auftraggebers geltend gemacht. Bei vorsteuerabzugsberechtigten Auftraggebern wird die gesetzliche Mehrwertsteuer diesen gesondert in Rechnung gestellt.

5.4. Nur bei Erfolglosigkeit für die Bearbeitung von untitulierten Forderungen stellt das Inkassounternehmen dem Auftraggeber eine Bearbeitungspauschale in Höhe von 26,00€ je Fall zzgl. MwSt. in Rechnung. Ab einer Hauptforderung von 500,00€ erhöht sich die Pauschale auf 50,00€, darüber hinausgehend und bei erhöhtem Aufwand beträgt die Pauschale 100,00 € zuzüglich entstehender Gerichts- und Gerichtsvollzieherkosten.

Diese Regelung gilt nicht für die Kosten von Rechtsanwälten bzw. Rechtsbeiständen, falls aus dem gerichtlichen Mahn- und Vollstreckungsverfahren ein streitiges Verfahren hervorgeht. Für das streitige Verfahren hat der Auftraggeber die vollen Kosten zu tragen.

5.5. Bei titulierten bzw. ausgeklagten Forderungen hält das Inkassounternehmen den Auftraggeber von allen Kosten frei.

5.6. Im Falle der Kündigung tritt der Auftraggeber die dem Inkassounternehmen entstandenen Kosten in voller Höhe ab.

6.0. Das Inkassounternehmen haftet nur bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verletzung von Nebenpflichten. Die Haftung für die Verletzung von vertraglichen Hauptpflichten gemäß § 276 BGB bleibt unberührt. Dies gilt auch für Erfüllungsgehilfen im Rahmen ihrer Tätigkeit für das Inkassounternehmen.

6.1. Für die Folgen von Verjährungseinreden haftet das Inkassounternehmen nicht, wenn das Mandat erst kurz vor Eintritt der Verjährung (einen Monat) erteilt wird, es sei denn, auf die drohende Verjährung wird besonders hingewiesen und der Auftrag mit der Maßnahme erteilt, das verjährungsverhindernde Schritte unternommen werden sollen.

7.0. Erteilte Kostenrechnungen sind ohne Abzug zur sofortigen Zahlung fällig. Im Falle des Verzuges mit dieser Leistungspflicht ist das Inkassounternehmen berechtigt, statt der Gebührenpauschale die vollen entstandenen Gebühren und Auslagen abzurechnen.

7.1. Im Falle vorzeitiger Kündigung durch den Auftraggeber erhält das Inkassounternehmen

- die bis dahin entstandenen Kosten

- die gesetzlichen Gebühren und Kosten ggf. beauftragter Rechtsanwälte oder Rechtsbeistände.

Es bleibt dem Auftraggeber vorbehalten, den Nachweis einer geringeren angemessenen Vergütung zu führen.

7.2. Das Inkassounternehmen hat das Recht, mit dem Auftraggeber im Kontokorrent abzurechnen.

7.3. Bis zur vollen Befriedigung der dem Inkassounternehmen zustehenden Forderung gegen den Auftraggeber hat diese ein Zurückbehaltungsrecht an den übergebenen
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